Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind gemeinwohlorientiert, sie ermöglichen den Sozialleistungsempfänern eine sinnstiftende und tagesstrukrudrierende Tätigkeit innerhalb und außerhalb von Asylunterkünften. Gleichzeitig kann sie die Akzeptanz von geflüchteten Menschen in der Bevölkerung erhöhen. Um die Errichtung von Arbeitsgelegenheiten, auch bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, zu erleichtern, wurde eine rechtliche Hürde beseitigt.
Bisher galt, dass Arbeitsgelegenheiten außerhalb von Asylunterkünften nur dann wahrgenommen werden durften, wenn die Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (Kriterium der Zusätzlichkeit). Nun ist es nur noch erforderlich, dass das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Der nun vom StMI vorgelegte Leitfaden Arbeitsgelegenheiten erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen und gibt Beispiele für mögliche Einsatzgebiete außerhalb von Asylunterkünften.