Fachinformation

21.11.2024 Mitgliederangelegenheiten Personalwesen Recht Soziale Teilhabe und Armut

Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse in Ressortabstimmung

Verlängerung nur bis Ende 2028 und ohne Verschärfung

Ein Referentenentwurf vom Bundesministerium für Justiz zur Verlängerung der Mietpreisbremse befindet sich in der Ressortabstimmung. Obwohl im Koalitionsvertrag eine Verlängerung bis Ende 2029 vorgesehen war, hat Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) lediglich eine Verlängerung der Regelung bis Ende 2028 auf den Weg gebracht. Zudem fehlt aus Paritätischer Sicht die vielfach geforderte Verschärfung der Mietpreisbremse, um weitreichende Ausnahmen und Schlupflöcher wirksam zu beseitigen.

Bislang galt das Gesetz bis 2025, eine Verlängerung ist auch allein deshalb unbedingt nötig, weil die Länder zu ihrer Umsetzung entsprechend Vorlauf benötigen. Grundsätzlich ist die Mietpreisbremse ein Instrument zur Verhinderung exorbitant steigender Wiedervermietungsmieten, die insbesondere in Ballungsgebieten ein massives Problem darstellen.

Die derzeit in Kraft stehende Mietpreisbremse (§ 556 d Abs. 1 BGB) regelt für die nach Rechtsverordnung von den Ländern festgelegten Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt die zulässige Höhe der Miete bei Neu- oder Wiedervermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Vermietende dürfen in diesen Fällen höchstens eine Miete fordern, die die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal plus 10 Prozent übersteigt. Es gibt aber weitgehende gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse. Ihre Anwendung betrifft nicht nur ausschließlich ausgewiesene Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, sondern ebenfalls von der Mietpreisbremse ausgenommen sind neu errichtete Wohnungen oder Häuser (Neubau). Entscheidend ist hierbei, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung/ Vermietung ab dem 1. Oktober 2014 liegt (§ 556f BGB). Zudem gilt die Mietpreisbremse nicht im Fall einer Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung eines Bestandsgebäudes. In der Praxis gibt es darüber hinaus stark genutzte Möglichkeiten, um die Mietpreisbremse effektiv zu umgehen, wie bei Kurzzeitvermietung oder durch Angebot von möbliertem Wohnraum.

Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist aus Sicht des Paritätischen wichtig, reicht aber nicht aus, um den drängenden Problemen am Wohnungsmarkt gerecht zu werden und für ausreichend Mieterschutz zu sorgen. Die Mietpreisbremse muss deutlich nachgeschärft werden und bundesweit gelten. Ihre Ausnahmen und Umgehungen, wie z. B. bei möbliertem Wohnraum oder Kurzeitvermietung, müssen begrenzt werden, um die Mietpreisüberhöhung effektiver zu bekämpfen. Ernüchternd ist zudem, dass die ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbarten Mieterschutzregelungen nicht ebenso wie die Mietpreisbremse umgesetzt werden sollen, wie:

  1. die Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten,
  2. die Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei der Erstellung von Mietspiegeln,
  3. die Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Schonfristzahlungen.

Kontakt Greta Schabram Referentin Sozialforschung, Wohnen und Statistik; Paritätischer Gesamtverband, Berlin

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Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service

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