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Fachinformation
Ambulante Hospizarbeit nach § 39a SGB V
Nach § 39a Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Die Förderung leistet einen Zuschuss zu den Personalkosten für die Beratung durch Fachkräfte sowie für die Gewinnung und Schulung von ehrenamtlichen Helfern.
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Fachbereiche
Sozialpolitische Arbeit und fachliche Beratung seiner Mitglieder hat der Paritätische in Fachbereichen organisiert.
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