Fachinformation

26.08.2024 Fachbereich Psychiatrie, Sucht- und Gefährdetenhilfe Gesundheit Sucht Kinder und Jugend

Weitere gesetzliche Regelungen zum Besitz und Konsum von Cannabis in Bayern

In der Folge des Cannabiskonsumgesetzes sind weitere gesetzliche Regelungen erlassen worden. Zum einen das (1) Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz in Bayern, mit dem v.a. das Gesundheitsschutzgesetz geändert wurde und zum anderen (2) eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes auf Bundesebene.

1. Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz

Am 23. Juli ist das Gesetz beschlossen worden. Das Gesetz ist im Wesentlichen eine Erweiterung des Gesundheitsschutzgesetzes (Nichtraucherschutz) GSG

Ziel des Gesetzes: „… die Regelungen für ein Verbot des Rauchens, Erhitzens oder Verdampfens von Cannabis im GSG sollen die Bevölkerung vor den Gefahren des passiven Einatmens von Cannabisrauch und -dampf schützen und dienen damit dem Gesundheitsschutz.“ CSU/FW sehen die Notwendigkeit eines zusätzlichen bayerischen Gesetzes, weil das KCanG „nur“ den Jugendschutz regele durch die Vermeidung von Konsumanreizen, nicht aber den Gesundheitsschutz („Passivrauchen“).

Rauchverbot wird auf Cannabis und synthetische Cannabinoide erweitert, gleichzeitig aber ein Unterschied zu Tabak gemacht (wegen der „Gefährlichkeit“) und das Rauchen und Verdampfen von Cannabis deshalb viel weiter eingeschränkt als Tabakkonsum. In den nach bisherigem Gesudheitsschutzgesetz erlaubten „Raucherräumen“ in Einrichtungen z.B. der Eingliederungshilfe darf kein Cannabis konsumiert werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird

  • der Anwendungsbereich des GSG durch Änderung von Art. 3 GSG ausdrücklich auch auf das Rauchen, Erhitzen oder Verdampfen von Cannabis erstreckt;
  • das Rauchverbot von Cannabisprodukten ebenfalls durch Änderung von Art. 3 GSG auf den Außenbereich von Gaststätten sowie auf Volksfestgelände mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche der dort beruflich Beschäftigten erweitert;
  • das Rauchverbot von Cannabisprodukten durch Änderung von Art. 3 GSG ferner auf das Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags – einschließlich seiner Außenflächen – erstreckt;
  • die Erlaubnis zur Einrichtung von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6 GSG auf das Rauchen von Tabakwaren begrenzt;
  • in einem neuen Art. 8 GSG eine Verordnungsermächtigung für Gemeinden zur Begrenzung des Rauchens, Erhitzens und Verdampfens von Cannabis in bestimmten öffentlichen Bereichen erlassen;
  • die Verordnungsermächtigung in Art. 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) um die Fallvariante des Cannabiskonsums erweitert.

Ordnungswidrigkeit im Rahmen des GSG mit Bußgeld belegt

  • Bei Tabak wie bisher auch: 5 € bis 1.000 € (im Wiederholungsfall bis 5.000 €); Höhe richtet sich nach Einzelfall
  • Bei Cannabis: bei Erstverstößen bis 1.500 €, bei Wiederholung bis 5.000 € (ergibt sich laut Begründung im Gesetz, weil gefährlicher und eingeschränkter erlaubt, auch durch Bundesgesetzgeber)

Das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz sowie das geänderte Bayerische Gesundheitsschutzgesetz können untenstehend als PDF-Dateien heruntergeladen werden.

2. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Einen Tag nach der  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt seit dem 22. August 2024 der Cannabisgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum im Straßenverkehr. Damit ist erstmalig ein Cannabisgrenzwert im Straßenverkehrsgesetz verankert worden. Bisher gab es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. Etabliert hatte sich in der Vergangenheit in der Rechtsprechung aber ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum.

Wer ab heute mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr ein Fahrzeug führt, wird in der Regel mit 500 Euro Bußgeld belegt  und erhält einen Monat Fahrverbot. Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol am Steuer wird mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 3.500 Euro sanktioniert. Wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot. Die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und somit drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.

Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis werden an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit  beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist künftig dann anzuordnen, wenn:

  • Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
  • die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen.

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung. Ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann  nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d. h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis  regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften kann untenstehend als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Quelle: Bayerischer Landtag

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Dateien:
01_-_Bay.Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz.pdf
02_-_BayGSG.pdf
03_-_6._Gesetz_zur_Änderung_des_Straßenverkehrsgesetzes.pdf
Fachbereich Psychiatrie, Sucht- und Gefährdetenhilfe Gesundheit Sucht Kinder und Jugend

Verantwortlich:
Davor Stubican, Referent Psychiatrie, Sucht und Gefährdetenhilfe

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