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Fachinformation
Förderung von Pflegeplätzen im sozialen Nahraum (PflegesoNah)
Anträge für 2025 müssen bis 31. Oktober 2024 gestellt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege möchte mit dem Förderprogramm „Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNah)“ Pflegeplätze in Bayern schaffen.
Um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden, fördert der Freistaat Bayern mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:
- Kurzzeit-, Verhinderungs- und palliative Pflege
- Tages- und Nachtpflegeplätze
- Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum)
- ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Begegnungsstätten
Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, Träger von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach den §§ 72 ff. SGB XI geschlossen haben oder schließen werden, Initiator*innen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG sowie freie, öffentliche und private Leistungserbringer der Pflege oder Investor*innen, die die öffentliche Förderung nachweislich pacht-/mietzinsmindernd an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin weitergeben.
Das Projekt benötigt die grundsätzliche Unterstützung der Gemeindeverwaltung.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Förderanträge in das Auswahlverfahren ist die rechtzeitige Vorlage der Förderanträge (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Landesamt für Pflege (LfP). Der vollständige Förderantrag sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen der ersten Stufe des Antragsverfahrens müssen bis zum Stichtag eines jeden Jahres beim LfP eingegangen sein.
Für das Haushaltsjahr 2024 ist der Stichtag der 31. Oktober 2024.
Weitere Informationen und Unterlagen, wie z.B. das Antragsformular unter
https://www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
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