§ 218: Rechtliche Verortung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuchs
Seit über 150 Jahren stellt das deutsche Recht den Schwangerschaftsabbruch in § 218 StGB grundsätzlich unter Strafe. Durch die rechtliche Regelung im Strafgesetzbuch werden ungewollt Schwangere und Dritte wie Ärzt*innen kriminalisiert und stigmatisiert.
Auch internationale Menschenrechtsorganisationen mahnen an, dass die aktuelle Regelung internationalen Verpflichtungen widerspricht. Denn eine selbstbestimmte Entscheidung und der niedrigschwellig Zugang zu medizinischer Hilfe sind nicht gewährleistet.
Die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht. Schwangere müssen deshalb jederzeit die Hilfe und Beratung bekommen, die sie wünschen und benötigen – frei von Strafandrohung, uneingeschränkt, barriere- und diskriminierungsfrei, wohnortnah.
Wir setzen uns deshalb für die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches ein:
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Seit 1871 stellt § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe.
1972 wird in der DDR das Recht auf Schwangerschaftsabbruch anerkannt: Eine Fristenlösung ermöglicht den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft bis zur 12. Woche.
In der BRD gilt seit 1976 eine Indikationslösung: Der Schwangerschaftsabbruch steht weiter unter Strafe, mit Ausnahme von zum Beispiel medizinischen, kriminologischen oder psychosozialen Notlagen.
1995 wird das Schwangerschaftskonfliktgesetz etabliert, eine Mischung aus Indikationen- und Fristenregelung mit Pflichtberatung. Ein Eingriff in den ersten 12 Wochen ist straffrei, aber weiterhin rechtswidrig.
Der § 218 führt seit über 150 Jahren zur Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und zur Stigmatisierung von ungewollt Schwangeren.
Dabei führt eine restriktive Gesetzgebung nicht zwangsläufig zu niedrigen Abbruchraten. So haben die liberalen Niederlande eine der niedrigsten Abbruchraten der Welt! Gründe dafür sind umfassende Aufklärung und der einfache Zugang zu Verhütungsmitteln.
Die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht! Schwangere müssen deshalb jederzeit die Hilfe bekommen, die sie wünschen und benötigen – uneingeschränkt, barriere- und diskriminierungsfrei, wohnortnah.
Wir fordern deshalb die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches.